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§ 9 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwandsentschädigung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 AbgG – Kostenpauschale (1)

(1) Abgeordnete erhalten eine monatliche Pauschale für allgemeine Kosten (Kostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Mobiliar, sächliche Kosten, Kosten für Schreibarbeiten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Abgeordnetenstellung ergeben, sowie Reisekosten, soweit sie nicht nach den §§ 10 bis 14 gesondert zu erstatten sind, in Höhe von 2 000 Euro. Abgeordnete, die Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung beziehen, erhalten 75 vom Hundert der Kostenpauschale.

(2) Vorsitzende von Ausschüssen, Sonderausschüssen, Untersuchungsausschüssen und Enquetekommissionen erhalten für ihre Tätigkeit eine zusätzliche monatliche Kostenpauschale in Höhe von 600 Euro. Nehmen Abgeordnete mehrere Vorsitzfunktionen wahr, so ist ein mehrfacher Bezug der monatlichen Kostenpauschale ausgeschlossen.

(3) Für die Ausstattung von Büros erhalten Abgeordnete auf Antrag und gegen Nachweis der Aufwendungen einen einmaligen Zuschuss von höchstens 3 500 Euro. Abgeordneten, die in einer der vorherigen Wahlperioden einen Zuschuss für die Erstausstattung der Büros erhalten haben, wird auf Antrag und gegen Nachweis ein Zuschuss in Höhe von höchstens 1 500 Euro gewährt.

(4) Abgeordneten werden nachgewiesene Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Arbeit erstattet, die dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von vollzeitbeschäftigten Angestellten des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit der Entgeltgruppe E 10, Erfahrungsstufe 6 TV-L entsprechen. Dabei bleiben jährliche oder einmalige Sonderzahlungen außer Betracht. Der monatliche Erstattungsbetrag darf grundsätzlich ein Zwölftel des Jahresbetrages nicht übersteigen. Der Erstattungsbetrag wird anteilig gemäß der Tarifentwicklung der Einkommen der vollzeitbeschäftigten Angestellten des Landes Mecklenburg-Vorpommern angepasst, deren Bruttoarbeitsentgelt sich an dem in Satz 1 genannten Betrag anlehnt. Eine Erstattung von Aufwendungen kommt nur in Betracht, soweit

  1. 1.

    der Landtagsverwaltung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Führungszeugnis der oder des Beschäftigten vorliegt, das keine Eintragungen wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat enthält, und

  2. 2.

    die oder der Beschäftigte nicht mit der oder dem Abgeordneten des Landtages verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist.

In den Ausführungsbestimmungen nach § 58 werden weitergehende Regelungen festgelegt.

(5) Abgeordneten können nachgewiesene Aufwendungen für die eigene Fortbildung ganz oder teilweise erstattet werden, soweit die Fortbildung der Ausübung des Mandates dient.

(6) Die näheren Regelungen, insbesondere über den Nachweis der Beschäftigten sowie die Eignung von Fortbildungen und den Umfang der Erstattung nach Absatz 4, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.

(1) Red. Anm.:

Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern

Vom 5. Januar 2023 (GVOBl. M-V S. 52)

Aufgrund des § 28 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2022 (GVOBl. M-V S. 26) wird Folgendes bekannt gemacht:

Gemäß § 28 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes nach Maßgabe der Entwicklung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Dabei ist die in § 6 Absatz 1 festgelegte Orientierung an der Besoldungsgruppe R 2 für verheiratete Vorsitzende Richterinnen und Richter am Landgericht, Erfahrungsstufe 7 und zwei Kindern beizubehalten. Jährliche oder einmalige Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Das Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2022 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597) sieht eine Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent vor.

Nach § 28 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 zum 1. Januar 2023 angepasst.

Gemäß § 28 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes wird die Kostenpauschale entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern hat die für die Anpassung der Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes maßgebende Preisentwicklungsrate der Präsidentin des Landtages mitgeteilt. In der Mitteilung des Statistischen Amtes wird die Preisentwicklungsrate für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 mit 5,9 Prozent beziffert.

Nach § 28 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes wird die Kostenpauschale zum 1. Januar 2023 angepasst.

Danach betragen ab 1. Januar 2023

-die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes6 727,12 EUR,
-die Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes2 130,71 EUR