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§ 56 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VI – Rechtsstellung und Leistungen an die Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 AbgG – Rechnungsprüfung

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes ist für die Rechnungsprüfung der Fraktionen zuständig.

(2) Bei der Prüfung ist der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen Rechnung zu tragen. Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit dem Ältestenrat nach Anhörung des Landesrechnungshofes erlassen kann. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.