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§ 54 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VI – Rechtsstellung und Leistungen an die Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 AbgG – Geld- und Sachleistungen

(1) Die Fraktionen haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt. Sie erhalten diese Leistungen zur Selbstbewirtschaftung. Bildet sich mehr als eine Fraktion mit Mitgliedern des Landtages, die derselben Partei angehören, beschränkt sich ihre Finanzierung auf jenen Betrag, der sich ergäbe, wenn nur eine Fraktion gebildet würde. Der Betrag wird anteilig entsprechend der Zahl der Abgeordneten auf diese Fraktionen aufgeteilt.

(2) Diese Leistungen dürfen nur für die Aufgaben verwendet werden, die den Fraktionen nach der Landesverfassung, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des Landtages obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.

(3) Die Geldleistungen setzen sich im Einzelnen zusammen aus:

  1. 1.

    einem festen Grundbetrag für jede Fraktion,

  2. 2.

    einem festen Betrag für jedes Mitglied der Fraktion,

  3. 3.

    einem zusätzlichen Festbetrag für jedes Mitglied bis zum Dreifachen der in Artikel 25 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern festgelegten Mindeststärke einer Fraktion (Spezialisierungszuschlag),

  4. 4.

    einem Oppositionszuschlag in Höhe von einem Drittel der nach Nummer 3 errechneten Zuwendung.

Die Auszahlung der Fraktionszuschüsse erfolgt monatlich.

(4) Der Anspruch gemäß Absatz 1 entsteht mit dem Tag der Konstituierung der Fraktion, frühestens jedoch mit Beginn der Wahlperiode. Verringert oder erhöht sich im Verlaufe der Wahlperiode die ständige Zahl der Mitglieder einer Fraktion, werden die Mittel gemäß Absatz 3 mit Beginn des auf den Tag der Änderung folgenden Monats neu berechnet. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion verliert. Tritt eine Fraktion die Rechtsnachfolge gemäß § 57 Absatz 7 für eine in der vorausgegangenen Wahlperiode bestehende Fraktion an, werden Mittel, die von der vorhergehenden Fraktion gemäß Absatz 3 für den Monat bereits bezogen wurden, in dem der Anspruch der nachfolgenden Fraktion entstanden ist, auf deren Anspruch angerechnet.

(5) Die Fraktionen sind aufgrund der Fraktionsautonomie für die Dauer der Wahlperiode frei in der Entscheidung, in welchen Zeiträumen sie die Geldleistungen nach Absatz 1 verwenden. Sie dürfen aus den Geldleistungen nach Absatz 1 auch über die Wahlperiode hinaus Rücklagen bilden. Die Rücklagen dürfen für die Wahlperiode 60 vom Hundert der für das letzte vollständige Kalenderjahr der Wahlperiode erhaltenen Geldleistungen nach Absatz 1 nicht überschreiten. Darüber hinaus gehende Geldleistungen sind dem Landeshaushalt zurückzuführen.

(6) Die Fraktionen erwerben an den aus den Geldleistungen nach Absatz 1 beschafften Gegenständen Eigentum. Übersteigt der Wert eines angeschafften Gegenstandes die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften, so ist dieser Gegenstand in ein besonderes Inventarverzeichnis der Fraktion aufzunehmen. Die steuerrechtlichen Grundsätze der Absetzung für Abnutzung (AfA) sind bei der Fortschreibung des Inventarverzeichnisses anzuwenden.

(7) Den Fraktionen werden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Büroräume einschließlich einer Grundausstattung mit Mobiliar und technischen Kommunikationsgeräten zur Verfügung gestellt. Die im Zusammenhang mit der allgemeinen Nutzung der Büroräume anfallenden Betriebs- und Kommunikationskosten trägt das Land. Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erbracht. Sie werden zur Nutzung überlassen und gehen nicht in das Eigentum der Fraktionen über.

(8) Die Beträge zur Berechnung der Geldleistungen nach Absatz 3 Satz 1 setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Benehmen mit dem Ältestenrat aufgrund der Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsbestimmungen gemäß § 58 fest.