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§ 48 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Unabhängigkeit der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 AbgG – Überprüfung der Abgeordneten

(1) Mitglieder des Landtages können bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das oder unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragen.

(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt, wenn der Rechtsausschuss des Landtages das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder unmittelbaren Weisungsbefugnis in nicht öffentlicher Sitzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder festgestellt hat.

(3) Eine Kommission, bestehend aus drei Mitgliedern, die zum Landtag Mecklenburg-Vorpommern wählbar sein müssen und weder dem Landtag noch der Landesregierung angehören dürfen und die der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt, stellt aufgrund der Mitteilungen des Bundesarchives - Stasi-Unterlagen-Archiv fest, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit für das oder eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.

(4) Das nähere Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit für das oder unmittelbaren Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik legt der Landtag in einer Richtlinie fest.