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§ 35 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Titel 2 – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 AbgG – Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte, deren Amt nach § 34 mit der Mitgliedschaft im Landtag nicht vereinbar ist, scheiden mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag aus ihrem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis ruhen ab diesem Zeitpunkt für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Sie haben das Recht, ihre Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamtinnen und Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(2) Für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten die Absätze 1 und 2 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.

(3) Den in den Landtag gewählten Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Werden Beamtinnen und Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt, so ruhen ihre Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.