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§ 30 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 6 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 AbgG – Verzicht/Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 6 und die Leistungen nach §§ 8 bis 24 mit Ausnahme des § 8 Absatz 2 Satz 2 und § 16 ist unzulässig. Die Ansprüche auf Leistungen nach §§ 8 bis 15 sind nicht übertragbar. § 11 Absatz 3 bleibt unberührt. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 6 ist nur bis zu einem Viertel übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.