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§ 28 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 6 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 AbgG – Anpassung der Grund- und Aufwandsentschädigungen (1)

(1) Die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 wird zum 1. Januar 2022, zum 1. Januar 2023, zum 1. Januar 2024, zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2026 nach Maßgabe der Entwicklung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Dabei ist die in § 6 Absatz 1 festgelegte Orientierung an der Besoldungsgruppe R 2 für verheiratete Vorsitzende Richterinnen und Richter am Landgericht (R 2), Erfahrungsstufe 7 und zwei Kindern beizubehalten. Jährliche oder einmalige Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Präsidentin oder der Präsident ermittelt die sich daraus ergebende Höhe der Entschädigung und veröffentlicht den neuen Betrag im Gesetz- und Verordnungsblatt.

(2) Die Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 wird zum 1. Januar 2022, zum 1. Januar 2023, zum 1. Januar 2024, zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2026 entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Das Statistische Amt ermittelt die allgemeine Preisentwicklung nach Maßgabe des Gesetzes über die Preisstatistik in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf den Zeitraum vom 1. Juli des vergangenen Jahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres. Die sich hieraus ergebenden Preisentwicklungsraten teilt das Statistische Amt der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zum 15. September jeden Jahres mit. Diese oder dieser veröffentlicht die ab dem Beginn des folgenden Jahres geltenden Beträge im Gesetz- und Verordnungsblatt.

(1) Red. Anm.:

Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern

Vom 5. Januar 2023 (GVOBl. M-V S. 52)

Aufgrund des § 28 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2022 (GVOBl. M-V S. 26) wird Folgendes bekannt gemacht:

Gemäß § 28 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes nach Maßgabe der Entwicklung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Dabei ist die in § 6 Absatz 1 festgelegte Orientierung an der Besoldungsgruppe R 2 für verheiratete Vorsitzende Richterinnen und Richter am Landgericht, Erfahrungsstufe 7 und zwei Kindern beizubehalten. Jährliche oder einmalige Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Das Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2022 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597) sieht eine Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent vor.

Nach § 28 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 zum 1. Januar 2023 angepasst.

Gemäß § 28 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes wird die Kostenpauschale entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern hat die für die Anpassung der Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes maßgebende Preisentwicklungsrate der Präsidentin des Landtages mitgeteilt. In der Mitteilung des Statistischen Amtes wird die Preisentwicklungsrate für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 mit 5,9 Prozent beziffert.

Nach § 28 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes wird die Kostenpauschale zum 1. Januar 2023 angepasst.

Danach betragen ab 1. Januar 2023

-die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes6 727,12 EUR,
-die Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes2 130,71 EUR