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§ 23 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 AbgG – Hinterbliebenenversorgung

(1) Überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder -partner verstorbener Abgeordneter oder ehemaliger Abgeordneter, die die Mitgliedsdauer nach § 17 erfüllt hatten, erhalten 60 vom Hundert der nach § 18 oder § 20 berechneten Altersentschädigung, auch wenn die Verstorbenen im Zeitpunkt ihres Todes die Altersvoraussetzung nach § 17 noch nicht erfüllt hatten.

(2) Die leiblichen und die angenommenen Kinder von verstorbenen Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 13 vom Hundert der nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Altersentschädigung.