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§ 21 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 AbgG – Versorgungsausgleich

(1) Haben Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete während der Ehezeit Anwartschaften oder Ansprüche auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz erworben, wird der Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung im Wege der externen Teilung durchgeführt.

(2) Der Wert der Versorgungsanwartschaft ist nach der Methode der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln.

(3) Besteht zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages noch keine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung nach dem bis zum Ende der vierten. Wahlperiode des Landtages geltenden Recht, so ist für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Landtag der entsprechende Anteil der Mindestaltersentschädigung zu berücksichtigen.

(4) Beziehen ehemalige Abgeordnete eine Altersentschädigung, erfolgt eine Kürzung der Altersentschädigung, solange die geschiedenen Ehepartnerinnen oder Ehepartner noch keine Versorgungsleistung erhalten, in Höhe der Ansprüche, welche die ehemaligen Abgeordneten gegenüber dem Versorgungsträger der ehemaligen Ehepartnerinnen oder Ehepartner erworben haben.