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§ 13 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwandsentschädigung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 AbgG – Fahrkostenerstattung

(1) Benutzen Abgeordnete zur Teilnahme an einer in § 10 genannten Sitzungen einen Kraftwagen, so erhalten sie eine Wegstreckenentschädigung für den der Verkehrsübung entsprechenden kürzesten Reiseweg. Sie beträgt für jeden Kilometer der Fahrtstrecke 0,30 Euro.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident und andere Abgeordnete, denen ein landeseigener Dienstkraftwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, erhalten keine Fahrkostenerstattung.