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§ 9 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 AbgG – Übergangsgeld und Übergangshilfe

(1) Jedes Mitglied erhält auf Antrag nach seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft Übergangsgeld, sofern es der Bürgerschaft mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird für drei Monate in der Höhe des Entgelts nach § 2 gezahlt.

(2) Auf Antrag wird für weitere neun Monate eine Übergangshilfe in der Höhe der Hälfte des Entgelts nach § 2 Absatz 1 gewährt.

(3) Zeiten einer früheren Mitgliedschaft in der Bürgerschaft, für die Übergangsgeld oder Übergangshilfe gezahlt worden ist, werden nicht berücksichtigt.

(4) Das Übergangsgeld und die Übergangshilfe werden um alle Einkünfte gekürzt, die ein ehemaliges Mitglied für denselben Zeitraum erzielt.

(5) Wird ein ehemaliges Mitglied wieder Mitglied der Bürgerschaft, ruhen die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2. Werden erneut Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 erworben, erlöschen die ruhenden Ansprüche.

(6) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, werden die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 an den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kinder im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 3 fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen.