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§ 5 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 AbgG – Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

(1) Mitglieder, Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder als Versicherte in einer Privatversicherung einen den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), vergleichbaren Versicherungsschutz genießen und die Beiträge beziehungsweise Beitragsbestandteile dafür allein entrichten, erhalten auf Antrag und bei Nachweis der Versicherungskosten als Zuschuss die Hälfte ihres Beitrages zur Krankenversicherung, der sich bei freiwillig gesetzlich Versicherten nach dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt gemäß § 2 dieses Gesetzes bemisst, höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der Allgemeinen Ortskrankenkasse Hamburg.

(2) Mitglieder, Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, die einen Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 1 haben, erhalten einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages beziehungsweise Beitragsbestandteils, der sich bei freiwillig gesetzlich Versicherten nach dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt gemäß § 2 dieses Gesetzes bemisst, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.