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§ 3 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 AbgG – Aufwandsentschädigung

(1) Jedes Mitglied erhält einmalige Pauschalen von 461 Euro für Aufwand, der durch die Anmietung eines Einzelbüros für die Abgeordnetentätigkeit, oder von 358 Euro für Aufwand, der durch die Anmietung eines Büros oder Arbeitsplatzes in einer Gemeinschaftsbürofläche veranlasst ist. Jedes ein Büro oder einen Arbeitsplatz in einer Gemeinschaftsbürofläche nutzende Mitglied erhält eine monatliche Pauschale von 740 Euro, jedes ein Einzelbüro nutzende Mitglied in Höhe von 980 Euro, als Zuschuss zu den laufenden Kosten eines gemieteten Büros; diese Pauschale erhält jedes Mitglied auf Antrag bis zum tatsächlichen Ende seines Mietvertrages über eine entsprechende Anmietung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Quartals, das dem Quartal folgt, in dem es aus der Bürgerschaft ausgeschieden ist. Übersteigt die Nettokaltmiete eines Einzelbüros 600 Euro, so erhält das Mitglied auf Antrag und gegen Nachweis den Mehrbetrag der Nettokaltmiete in Höhe von bis zu 250 Euro erstattet. Übersteigt die Nettokaltmiete für die Nutzung eines Büros oder Arbeitsplatzes in einer Gemeinschaftsbürofläche 450 Euro, so erhält das Mitglied auf Antrag und gegen Nachweis den Mehrbetrag der Nettokaltmiete in Höhe von bis zu 150 Euro erstattet. Für die laufenden Kosten eines Büros in Räumen der Parteien, ihnen verbundenen politischen Vereinigungen sowie in Räumen, in denen das Mitglied seiner Berufstätigkeit nachgeht oder die Teil seiner Wohnung sind, wird kein Zuschuss gezahlt. Auf Antrag erhält jedes Mitglied einmalig pro Wahlperiode einen zweckgebundenen pauschalisierten Zuschuss für die Büro- und IuK-Ausstattung in Höhe von 4.500 Euro. Jedes Mitglied, das in der jeweiligen Wahlperiode drei Jahre der Bürgerschaft angehört hat, erhält auf Antrag einen zusätzlichen zweckgebundenen pauschalierten Zuschuss für die Büro- und IuK-Ausstattung in Höhe von 1.000 Euro.

(2) Jedes Mitglied erhält eine monatliche Pauschale von 540 Euro. Die in § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 4 genannten Funktionsträger erhalten das Dreifache, Zweieinhalbfache oder Zweifache der monatlichen Pauschale nach Satz 1. § 2 Absatz 2 Sätze 2 bis 3 gilt dabei entsprechend.

(3) Jedem Mitglied werden auf Antrag die Kosten für Arbeits-, Dienst- und Werkverträge erstattet, die bei der Beschäftigung von Hilfskräften, von Praktikantinnen und Praktikanten sowie für Dienstleistungen Dritter entstehen. Dafür steht jedem Mitglied ein Betrag von 3.898 Euro zur Verfügung, jeweils zuzüglich der monatlich von dem Mitglied für die Beschäftigung von Hilfskräften sowie von Praktikantinnen und Praktikanten zu tragenden Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung und des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung; der Betrag erhöht sich jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Vergütungen für Angestellte der Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) linear erhöhen. Den veränderten Betrag veröffentlicht die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft in einer Bürgerschaftsdrucksache. Erreicht die Summe der einem Mitglied zu erstattenden Kosten in einem Monat nicht den nach Satz 2 erstattungsfähigen Betrag, können Restbeträge in Höhe von bis zu 100 Euro pro Monat auch für später, längstens jedoch bis zum Ablauf des jeweils laufenden Kalenderjahres entstehende Kosten verwendet werden. Die Arbeitsverträge der Hilfskräfte sowie die Verträge für die Dienstleistungen Dritter sind längstens auf die Dauer des Mandats des jeweiligen Mitglieds zu befristen. Ausgeschlossen von der Kostenerstattung ist die Beauftragung Dritter oder Beschäftigung von Hilfskräften, Praktikantinnen und Praktikanten, die mit dem Mitglied verheiratet sind oder waren, mit ihm eine Lebenspartnerschaft führen oder führten oder mit ihm bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind; dies gilt auch für Personen, denen das Mitglied aus Dienst-, Arbeits- oder Werkvertrag Entgelt zu zahlen verpflichtet ist.

(4) Jedes Mitglied erhält einen Fahrberechtigungsausweis für den Geltungsbereich Hamburg AB des Hamburger Verkehrsverbundes. Ein Mitglied, das im Auftrag der Bürgerschaft eine Dienstreise unternimmt, erhält eine Reisekostenentschädigung. Sie richtet sich nach den für die Mitglieder des Senats geltenden Vorschriften. Ein Tagegeld wird nicht gewährt. Dienstreisen muss die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft genehmigen. Reisen von Ausschüssen oder Delegationen sind vor der Genehmigung im Ältestenrat zu erörtern.

(5) Zur Aufwandsentschädigung gehören die Benutzung der Fernmeldeanlagen der Bürgerschaft und die Inanspruchnahme der sonstigen Leistungen der Bürgerschaft in Ausübung des Mandats. Zu den sonstigen Leistungen gehört insbesondere auch die Lohnbuchhaltung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten für Erstattungen, die nach § 3 Absatz 3 gewährt werden.

(6) Mit den Leistungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 sowie gemäß § 4 ist jeder durch die Ausübung des Mandats veranlasste Aufwand abgegolten.