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§ 27 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Siebter Abschnitt – Übergangsregelungen

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 AbgG – Übergangsregelung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Richterinnen und Richter

Beurlaubungen der Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg, der Berufsrichterinnen, Berufsrichter und Angestellten gemäß § 13 Absatz 1 beziehungsweise § 14 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 223), zuletzt geändert am 1. Juli 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 149, 150), enden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Die Anrechnung der Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gemäß § 13 Absatz 2 des in Satz 1 genannten Gesetzes, die bis zur Beendigung der Beurlaubung verbracht wurde, bleibt erhalten.