§ 17 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
§ 17 AbgG – Anrechnung mehrerer Versorgungsansprüche
Die Altersentschädigung nach § 11 ermäßigt sich um den Betrag, um den sich während der Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis, aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder im Deutschen Bundestag erhöhen.