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§ 16 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 AbgG – Anrechnung mehrerer Einkünfte aus öffentlichen Kassen

Erhält ein Mitglied neben dem Entgelt nach § 2 Absätze 1 und 2 Einkommen aus einem Amtsverhältnis, eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags, wird das Entgelt nur in der Höhe gewährt, um die es das Einkommen oder die Entschädigung übersteigt.