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§ 11 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 AbgG – Altersentschädigung

(1) Jedes Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft ab Erreichen der für Beamtinnen und Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Regelaltersgrenze eine Altersentschädigung, sofern es der Bürgerschaft mindestens ein Jahr angehört hat.

(2) Die Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft abhängig von der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 gewählten Höhe des Verzichts 2 oder 4 vom Hundert beziehungsweise bei Ämtern mit dem 1,87-Fachen des Entgelts 2 oder 3,07 vom Hundert beziehungsweise bei Ämtern mit dem 2,30-Fachen des Entgelts 2 oder 2,87 vom Hundert beziehungsweise bei Ämtern mit dem 2,73-Fachen des Entgelts 2 oder 2,73 vom Hundert des Entgelts nach § 2 Absatz 1. Die Zeit der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 2 genannten Ämter wird der Berechnung der Altersentschädigung mit der darin genannten Höhe der Entschädigung gemäß § 2 Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4 zugrunde gelegt; auf Antrag wird insoweit die Höhe des Entgelts nach § 2 Absatz 1 zugrunde gelegt. Anteilige Jahre der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft sowie der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 2 genannten Ämter finden bei der Berechnung anteilig Berücksichtigung. Die Höhe der Altersentschädigung darf 68 vom Hundert des Entgelts nach § 2 Absatz 1 nicht überschreiten; in Fällen der Berechnung gemäß Satz 2 beträgt die Höchstgrenze der Altersentschädigung für die Zeit der Wahrnehmung der Ämter 68 vom Hundert vom erhöhten Entgelt. Insgesamt darf die Altersentschädigung 68 vom Hundert des 2,73-Fachen des Entgelts nach § 2 Absatz 1 nicht überschreiten.

(3) Es werden ausschließlich Zeiten berücksichtigt, für die ein Verzicht nach § 10 Absatz 1 geleistet worden ist.

(4) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht bei einem späteren Wiedereintritt in die Bürgerschaft für die Dauer der Mitgliedschaft.

(5) Erhält ein ehemaliges Mitglied für denselben Zeitraum Übergangshilfe und Altersentschädigung, wird nur die höhere Versorgung gezahlt.