§ 7 AbgG
Bremisches Abgabengesetz
Bremisches Abgabengesetz
Landesrecht Bremen
§ 7 AbgG – Durchführungsvorschriften
(1) Der Senator für Inneres kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen.
(2) Verwaltungsvorschriften, die auch für die Stadtgemeinde Bremerhaven gelten, sind im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres zu erlassen.