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§ 6 AbgG
Bremisches Abgabengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Abgabengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HB
Gliederungs-Nr.: 60-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 AbgG – Wirkungen der öffentlichen Bekanntmachung

(1) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt, dass die Abgabenschuldner die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten haben, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Heranziehungsbescheid ergeben.

(2) Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Heranziehungsbescheid zugegangen wäre.