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§ 4 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 AbgEG – Tagegeld, Übernachtungskosten

(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Landtags, der Ausschüsse, des Ältestenrates, des Vorstandes des Landtags, der Fraktionen, der Fraktionsvorstände und der Arbeitskreise der Fraktionen erhalten die Mitglieder des Landtags für jeden Tag ihrer Anwesenheit ein Tagegeld. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Tagegeld wird auch gewährt, wenn

  1. a)
    ein Mitglied des Landtags an einer Veranstaltung im Auftrag des Präsidenten des Landtags oder mit dessen Zustimmung auf Einladung eines Mitglieds der Landesregierung teilnimmt;
  2. b)
    ein Mitglied des Landtags in Vertretung oder im Auftrag des Landtags an einer Besprechung, Besichtigung oder Veranstaltung teilnimmt;
  3. c)
    ein Mitglied des Landtags als Vorsitzender oder als Berichterstatter außerhalb seines Wohnsitzes im Auftrag eines Ausschusses für diesen tätig wird.

(3) Für notwendige Reisetage wird mit Genehmigung des Landtagspräsidenten ein halbes Tagegeld als Reisetagegeld gewährt.

(4) Tagegeld wird für den gleichen Tag nur einmal gezahlt.

(5) Abgeordnete, die an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnehmen, erhalten für den betreffenden Sitzungstag kein Tagegeld.

(6) Der Landtag übernimmt die tatsächlich entstandenen Kosten der Übernachtung außerhalb des Wohnsitzes, wenn ein Abgeordneter an aufeinander folgenden Tagen an Sitzungen oder Veranstaltungen teilnimmt, für die ein Anspruch auf Tagegeld besteht. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.