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§ 20 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 AbgEG – Fraktionszuschüsse

(1) Die Fraktionen erhalten zur Bestreitung ihrer Geschäftsunkosten und für die Unterhaltung eines Beratungsdienstes Zuschüsse. Der monatliche Zuschuss für Geschäftsunkosten setzt sich aus einem Grundbetrag von 29.425,00 DM je Fraktion und einem Steigerungsbetrag von 750,00 DM je Fraktionsmitglied zusammen. Für die Oppositionsfraktion mit mehr als 25 Mitgliedern erhöht sich der Grundbetrag um 14.240,00 DM; für sonstige Oppositionsfraktionen um 6.645,00 DM. Der monatliche Zuschuss für die Unterhaltung eines Beratungsdienstes beträgt bei Fraktionen mit mehr als 25 Mitgliedern 36.745,00 DM, sonst 18.375,00 DM. Die in Satz 2 bis 4 genannten Beträge erhöhen sich entsprechend den allgemeinen Erhöhungen der Grundgehälter der Beamten.

(2) Im Falle der Neuwahl des Landtags sind die Zuschüsse nach Absatz 1 bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der neugewählte Landtag zusammentritt. Bei veränderter Fraktionsstärke ist für den Übergangsmonat der höhere der beiden Beträge zu zahlen.

(3) Für die bestimmungsgemäße Verwendung der nach Absatz 1 gewährten Zuschüsse sind die Fraktionen verantwortlich. Die Entlastung des Fraktionsvorstandes ist dem Präsidenten des Landtags innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres mitzuteilen.