§ 17 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 17 AbgEG – Doppelmandate
Mitglieder des Landtags, die gleichzeitig Mitglieder des Deutschen Bundestags sind, erhalten die nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes vorgesehenen Entschädigungen nicht. Tagegeld erhalten sie nur dann, wenn sie am gleichen Tage beim Deutschen Bundestag kein Tagegeld erhalten.