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§ 17 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 AbgEG – Doppelmandate

Mitglieder des Landtags, die gleichzeitig Mitglieder des Deutschen Bundestags sind, erhalten die nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes vorgesehenen Entschädigungen nicht. Tagegeld erhalten sie nur dann, wenn sie am gleichen Tage beim Deutschen Bundestag kein Tagegeld erhalten.