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Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz
(Abgeordnetenentschädigungsgesetz)

In der Fassung vom 1. Januar 1969 (GVBl. S. 81)

Zuletzt geändert durch § 142 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319)

Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Freie Benutzung der Verkehrsmittel1
Aufwandsentschädigung2
Einkommensausfall2a
Unkostenbeitrag3
Tagegeld, Übernachtungskosten4
Teilbeträge5
 6
Ständiger Ausschuss7
Übergangsgeld8
Höhe und Zahlung des Übergangsgeldes9
Altersrente10
Höhe der Altersrente11
Wegfall der Altersrente12
Zahlung bereits fälliger Leistungen beim Tode eines Mitglieds13
Zahlung eines Sterbegeldes beim Tode eines Mitglieds14
Witwenrente15
Höhe der Witwenrente16
Gegenseitige Anrechnung von Mandatsjahren16a
Doppelmandate17
Verlust der Entschädigungen18
Hilfskasse19
Fraktionszuschüsse20
Unfallversicherung, Ersatz von Schäden bei Gewaltakten21
Abtretung, Pfändung, Verzicht22
Übergangsbestimmungen23
Ausführungsbestimmungen24
In-Kraft-Treten25