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§ 5 AbfWG M-V
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Träger der Abfallentsorgung

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AbfWG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 AbfWG M-V – Mitwirkung der Ämter und amtsfreien Gemeinden

(1) Die Landkreise können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung (§ 165 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) einzelne Aufgaben der Abfallentsorgung den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen, wenn eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gewährleistet ist und Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans nicht entgegenstehen. Unter denselben Voraussetzungen können die Landkreise im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 167 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern) die Verwaltung der Ämter und amtsfreien Gemeinden zur Aufgabenerfüllung in Anspruch nehmen.

(2) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden unterstützen den Landkreis bei der Durchführung von Verwertungsmaßnahmen auf ihrem Gebiet. Sie stellen insbesondere Grundstücke, Einrichtungen und Personal zur Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen bereit. Die Kosten für die Leistungen der Ämter und amtsfreien Gemeinden nach den Sätzen 1 und 2 trägt der Landkreis.