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§ 30 AbfWG M-V
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Zuständigkeiten, Verwaltungsvorschriften, In-Kraft-Treten

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AbfWG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 AbfWG M-V – Aufgaben der Abfallbehörden

(1) Die Abfallbehörden haben die Aufgabe, das Abfallrecht der Europäischen Union, das Abfallverbringungsgesetz, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dieses Gesetz und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen durchzuführen, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Überwachungsbehörden nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(2) Die Abfallbehörden sind Sonderordnungsbehörden nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.