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§ 26 AbfWG M-V
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Anordnungen für den Einzelfall, Beseitigung verbotener Ablagerungen

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AbfWG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 AbfWG M-V – Anordnungen für den Einzelfall

Die zuständige Überwachungsbehörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen das Abfallrecht der Europäischen Union, das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2.771), dieses Gesetz oder die auf Grund der genannten Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist.