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§ 20 AbfWG M-V
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Abfallentsorgungsanlagen → Abschnitt 2 – Stillegung und Beseitigung von Deponien und anderen Abfallentsorgungsanlagen

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AbfWG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 AbfWG M-V – Pflichten des Inhabers untersagter Deponien

(1) Wird der Betrieb einer Deponie nach § 35 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes untersagt oder eine Deponie nach § 19 Abs. 2 stillgelegt, so ist deren Inhaber verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden, insbesondere um die mit der Deponie verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen.

(2) Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen.