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§ 1 AbfWG M-V
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Ziel des Gesetzes, Pflichten der öffentlichen Hand

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AbfWG M-V
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 AbfWG M-V – Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Dem Ziel der Kreislaufwirtschaft dienen insbesondere die anlageinterne Kreislaufführung von Stoffen, eine abfall- und schadstoffarme Produktion und Produktgestaltung, die Herstellung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte, die Wiederverwendung von Stoffen und Produkten, der Einsatz nachwachsender Rohstoffe sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb der genannten Produkte gerichtet ist.

(2) Jeder muss durch sein Verhalten dazu beitragen, dass die Kreislaufwirtschaft verwirklicht wird.

(3) Zur Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft wirkt das Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen seiner Zuständigkeiten insbesondere hin auf

  1. 1.
    das abfallarme und die Verwertung begünstigende Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
  2. 2.
    die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit sowie die Steigerung der Wiederverwendung von Erzeugnissen,
  3. 3.
    die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung von Abfällen.