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§ 31 AbfG LSA
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Behörden, Zuständigkeiten

Titel: Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbfG LSA
Gliederungs-Nr.: 2129.11
Normtyp: Gesetz

§ 31 AbfG LSA – Aufgaben der Abfallbehörden

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es den Abfallbehörden, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Abfallverbringungsgesetz und dieses Gesetz sowie die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und sonstige abfallrechtliche Vorschriften zu vollziehen und ergänzende Maßnahmen nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr zu treffen. Bei den unteren Abfallbehörden gehören diese Aufgaben zum übertragenen Wirkungskreis.