§ 24 AbfG LSA
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 5 – Abfallbeseitigungsanlagen und Überwachung
§ 24 AbfG LSA – Kosten für Genehmigung und Überwachung
Die Kosten, die durch Prüfungen im Zulassungs- und Nachweisverfahren entstehen, trägt der Antragsteller. Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes trägt der Betreiber der Deponie oder anderen Anlage oder derjenige, der die überwachte Tätigkeit ausübt. Dies gilt auch für die Kosten von beauftragten Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.