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Art. 4 9. SchulRÄndG
Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: 9. SchulRÄndG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 4 9. SchulRÄndG – Inkrafttreten, Berichtspflicht

§ 1

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft; Artikel 2 bleibt hiervon unberührt. Die Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention vom 13. Dezember 2006 durch Artikel 1 und 2 wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet.

§ 2

Das für Schule zuständige Ministerium berichtet namens der Landesregierung dem Landtag darüber bis zum 31. Dezember 2018. Der Bericht erstreckt sich auch auf die Veränderung des regionalen Schulangebots (allgemeine Schulen als Orte der sonderpädagogischen Förderung, Schwerpunktschulen, Förderschulen), die Inanspruchnahme der Öffnungsklausel gemäß § 132 Absätze 1 bis 3 Schulgesetz NRW und auf die Ausnahmeentscheidungen gemäß § 20 Absätze 4 und 5 Schulgesetz NRW. Die Kommunalen Spitzenverbände sind an der Erstellung des Berichts zu beteiligen.

§ 3

(1) Das für Schule zuständige Ministerium ermittelt im Rahmen einer gesonderten, unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände zu erstellenden Untersuchung, ob und gegebenenfalls welche finanziellen Auswirkungen für die Kommunen im Rahmen ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Veränderung des regionalen Schulangebots durch dieses Gesetz entstehen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Landtag bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1, 2 KonnexAG NRW auf der Grundlage der in der Untersuchung ermittelten Kosten durch eine Kostenausgleichsregelung den Ersatz der

  1. a)

    durch Übertragung neuer Aufgaben oder

  2. b)

    durch Veränderung bestehender Aufgaben

    für den kommunalen Aufgabenträger entstehenden notwendigen durchschnittlichen Aufwendungen in pauschalierter Form zu regeln. Eine entsprechende Kostenausgleichregelung kann unter den gleichen Voraussetzungen auch durch Gesetz erfolgen.

(3) Eine solche unter Berücksichtigung der Untersuchung nach Absatz 1 zu erstellende Kostenausgleichregelung hat rückwirkend auf die entstandenen durchschnittlichen Kosten eines bestimmten Zeitraumes, der nicht mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes umfassen darf, abzustellen. Zur Ermittlung der Kosten kann auf Durchschnittsbetrachtungen repräsentativer Kommunen abgestellt werden, wenn die Auswahl der Kommunen im Einvernehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen erfolgt; ebenso kann die Erhebung und Ermittlung der Kosten durch einen geeigneten sachkundigen Dritten erfolgen, wenn die Auswahl des Dritten nach Anhörung mit den Kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen erfolgt. In die Rechtsverordnung sind auch der Verteilschlüssel und Regelungen zum Verfahren der Kostenermittlung aufzunehmen.