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§ 8 9. ProdSV
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV)
Bundesrecht
Titel: Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 9. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 9. ProdSV – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,

  2. 2.

    entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 die Betriebsanleitung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  3. 3.

    entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

  4. 4.

    entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,

  5. 5.

    entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

  6. 6.

    entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt,

  7. 7.

    entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden,

  8. 8.

    entgegen § 6 Absatz 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt oder

  9. 9.

    entgegen § 6 Absatz 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt.

Zu § 8: Neugefasst durch G vom 8. 11. 2011 (BGBl I S. 2178), geändert durch G vom 27. 7. 2021 (BGBl I S. 3146).