§ 5 9. BImSchV
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
§ 5 9. BImSchV – Vordrucke
Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.