§ 3 6. ProdSV
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 3 6. ProdSV – Bereitstellung auf dem Markt
Einfache Druckbehälter dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.