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Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)
Bundesrecht
Titel: Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 5. VermBG
Gliederungs-Nr.: 800-9
Normtyp: Gesetz

Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
(Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406)

Zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Persönlicher Geltungsbereich1
Vermögenswirksame Leistungen, Anlageformen2
Vermögenswirksame Leistungen für Angehörige, Überweisung durch den Arbeitgeber, Kennzeichnungs-, Bestätigungs- und Mitteilungspflichten3
Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen4
Wertpapier-Kaufvertrag5
Beteiligungs-Vertrag6
Beteiligungs-Kaufvertrag7
Sparvertrag8
Kapitalversicherungsvertrag9
Vereinbarung zusätzlicher vermögenswirksamer Leistungen10
Vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns11
Freie Wahl der Anlage12
Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage13
Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Anwendung der Abgabenordnung, Verordnungsermächtigung, Rechtsweg14
Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung, Verordnungsermächtigungen, Haftung, Anrufungsauskunft, Außenprüfung15
Berlin-Klausel16
Anwendungsvorschriften17
Kündigung eines vor 1994 abgeschlossenen Anlagevertrags und der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung18