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§ 3 4. DV-BEG
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (4. DV-BEG)
Bundesrecht
Titel: Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (4. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 4. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 4. DV-BEG

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.

(2) Soweit vor der Verkündung dieser Verordnung Kosten nach der Bekanntmachung des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 19. Februar 1954 (Bundesanzeiger Nr. 37 vom 23. Februar 1954) erstattet worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.