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§ 1 4. DV-BEG
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (4. DV-BEG)
Bundesrecht
Titel: Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (4. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 4. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 4. DV-BEG

(1) Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten:

  1. 1.
    bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen

    3 Deutsche Mark je Versicherungsschein;
  2. 2.
    bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen

    6 Deutsche Mark je Versicherungsschein;
  3. 3.
    bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand

    9 Deutsche Mark je Versicherungsschein.

(2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.