§ 1 4. DV-BEG
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (4. DV-BEG)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (4. DV-BEG)
Bundesrecht
§ 1 4. DV-BEG
(1) Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten:
- 1.bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen
3 Deutsche Mark je Versicherungsschein; - 2.bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen
6 Deutsche Mark je Versicherungsschein; - 3.bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand
9 Deutsche Mark je Versicherungsschein.
(2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.