Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht

2. – Die gesetzlichen Ansprüche → a) – Darlehn

Titel: Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 3. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 3. DV-BEG – Unmöglichkeit der Sicherung

Ist die Sicherung des Darlehns nicht möglich, so kann es auch ohne Sicherung gegeben werden, wenn nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Verfolgten und seinen Erwerbsaussichten die Tilgung des Darlehns nicht wesentlich gefährdet erscheint.