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§ 40 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht

VII. – Schlussbestimmungen

Titel: Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 3. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 3. DV-BEG – Verteilung von anzurechnenden Leistungen

Bei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, dass dem Berechtigten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages der festgesetzten Rente verbleibt.