§ 40 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht
VII. – Schlussbestimmungen
§ 40 3. DV-BEG – Verteilung von anzurechnenden Leistungen
Bei der Anrechnung von Leistungen auf die laufende Rente nach § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, dass dem Berechtigten mindestens die Hälfte des Monatsbetrages der festgesetzten Rente verbleibt.