§ 30 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht
1. – Privater Dienst. Die gesetzlichen Ansprüche → b) – Kapitalentschädigung
§ 30 3. DV-BEG – Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe
(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe findet § 14 entsprechende Anwendung.
(2) War der Verfolgte mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zu Grunde zu legen.