§ 29 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht
1. – Privater Dienst. Die gesetzlichen Ansprüche → b) – Kapitalentschädigung
§ 29 3. DV-BEG – Berechnung der Kapitalentschädigung
Auf die Kapitalentschädigung des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten finden §§ 5, 12, 13, 15, 19 und 20 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Verdrängung die Entlassung oder das vorzeitige Ausscheiden und der wesentlichen Beschränkung die Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung gleichzusetzen sind.