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§ 19 3. DV-BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Bundesrecht

2. – Die gesetzlichen Ansprüche → b) – Kapitalentschädigung

Titel: Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (3. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 3. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 3. DV-BEG – Weiterleistung der Kapitalentschädigung

Der der Berechnung der Kapitalentschädigung zu Grunde gelegte Jahresbetrag wird nach § 80 BEG in monatlichen Teilbeträgen weitergezahlt, bis der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung nach § 123 BEG erreicht ist oder der Entschädigungszeitraum nach Maßgabe der §§ 75, 79 BEG endet.