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Art. 3 3. BtÄndG
Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
Bundesrecht
Titel: Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: 3. BtÄndG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 3 3. BtÄndG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.