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Anlage 7 39. BImSchV
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 39. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-39
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 7 39. BImSchV – Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon

(zu § 9)

  1. A.

    Kriterien

    Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:

    ParameterErforderlicher Anteil gültiger Daten
    Einstundenmittelwerte75 % (d. h. 45 Minuten)
    Achtstundenmittelwerte75 % der Werte (d. h. sechs Stunden)
    Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag aus stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerten75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
    AOT4090 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung des AOT40-Werts festgelegten Zeitraums 1)
    Jahresmittelwertjeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters (Januar bis März, Oktober bis Dezember)
    Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte je Monat90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZ
    Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte pro Jahrfünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September)
    1)

    Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte anhand des folgenden Faktors berechnet:

    AOT40Schätzwert = AOT40Messwert×mögliche Gesamtstundenzahl *)
    ___________________________________________
    Zahl der gemessenen Stundenwerte
    *)

    Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis zum 31. Juli jedes Jahres (zum Schutz der Vegetation) und vom 1. April bis zum 30. September jedes Jahres (zum Schutz der Wälder)).

  2. B.

    Zielwerte

    ZielMittelungszeitraumZielwertZeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte 1)
    Schutz der menschlichen Gesundheithöchster Achtstundenmittelwert pro Tag120 µg/m3 dürfen an höchstens 25 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre 2)1.1.2010
    Schutz der VegetationMai bis JuliAOT40 (berechnet anhand von Einstundenmittelwerten)1.1.2010
    18.000 × h, gemittelt über fünf Jahre 2)
    1)

    Die Einhaltung der Zielwerte wird zu diesem Termin beurteilt. Dies bedeutet, dass das Jahr 2010 das erste Jahr sein wird, das herangezogen wird, um zu berechnen, ob die Zielwerte im betreffenden Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum eingehalten wurden.

    2)

    Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob die Zielwerte eingehalten wurden:

    • Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,

    • Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.

  3. C.

    Langfristige Ziele

    ZielMittelungszeitraumLangfristiges ZielZeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte
    Schutz der menschlichen Gesundheithöchster Achtstundenmittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres120 µg/m3nicht festgelegt
    Schutz der VegetationMai bis JuliAOT40 (berechnet anhand von Einstundenmittelwerten)
    6.000 × h
    nicht festgelegt

Zu Anlage 7: Geändert durch V vom 10. 10. 2016 (BGBl I S. 2244).