Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)
Anhangteil
Anlage 7 39. BImSchV – Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon
(zu § 9)
- A.
Kriterien
Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
Parameter Erforderlicher Anteil gültiger Daten Einstundenmittelwerte 75 % (d. h. 45 Minuten) Achtstundenmittelwerte 75 % der Werte (d. h. sechs Stunden) Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag aus stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerten 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag) AOT40 90 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung des AOT40-Werts festgelegten Zeitraums 1) Jahresmittelwert jeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters (Januar bis März, Oktober bis Dezember) Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte je Monat 90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZ Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte pro Jahr fünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September) 1)Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte anhand des folgenden Faktors berechnet:
AOT40Schätzwert = AOT40Messwert × mögliche Gesamtstundenzahl *)
___________________________________________
Zahl der gemessenen Stundenwerte*)Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis zum 31. Juli jedes Jahres (zum Schutz der Vegetation) und vom 1. April bis zum 30. September jedes Jahres (zum Schutz der Wälder)).
- B.
Zielwerte
Ziel Mittelungszeitraum Zielwert Zeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte 1) Schutz der menschlichen Gesundheit höchster Achtstundenmittelwert pro Tag 120 µg/m3 dürfen an höchstens 25 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre 2) 1.1.2010 Schutz der Vegetation Mai bis Juli AOT40 (berechnet anhand von Einstundenmittelwerten) 1.1.2010 18.000 × h, gemittelt über fünf Jahre 2) 1)Die Einhaltung der Zielwerte wird zu diesem Termin beurteilt. Dies bedeutet, dass das Jahr 2010 das erste Jahr sein wird, das herangezogen wird, um zu berechnen, ob die Zielwerte im betreffenden Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum eingehalten wurden.
2)Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob die Zielwerte eingehalten wurden:
Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,
Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.
- C.
Langfristige Ziele
Ziel Mittelungszeitraum Langfristiges Ziel Zeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte Schutz der menschlichen Gesundheit höchster Achtstundenmittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres 120 µg/m3 nicht festgelegt Schutz der Vegetation Mai bis Juli AOT40 (berechnet anhand von Einstundenmittelwerten)
6.000 × hnicht festgelegt
Zu Anlage 7: Geändert durch V vom 10. 10. 2016 (BGBl I S. 2244).