Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)
Anhangteil
Anlage 4 39. BImSchV – Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)
(zu § 13)
- A.
Ziele
Mit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass die notwendigen Informationen über Werte für den Hintergrund zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind unerlässlich, um
- 1.
die erhöhten Werte in stärker schadstoffbelasteten Flächen (städtischer Hintergrund, Industriestandorte, verkehrsbezogene Standorte) sowie den möglichen Anteil des Ferntransports von Schadstoffen beurteilen zu können,
- 2.
um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und
- 3.
um das Verständnis für einzelne Schadstoffe wie z. B. Partikel zu fördern.
Außerdem sind die Informationen auf Grund des verstärkten Einsatzes von Modellen - auch für städtische Gebiete - notwendig.
- B.
Stoffe
Die Messungen von PM2,5 müssen mindestens die Gesamtmassenkonzentration sowie, zur Charakterisierung der chemischen Zusammensetzung, die Konzentrationen entsprechender Verbindungen umfassen. Zumindest die nachstehenden chemischen Spezies sind zu berücksichtigen:
SO42- Na+ NH4+ Ca2+ elementarer Kohlenstoff (EC) NO3- K+ Cl- Mg2+ organischer Kohlenstoff (OC) - C.
Standortkriterien
Die Messungen sollten - im Einklang mit Anlage 3 Abschnitt A, B und C - vor allem im ländlichen Hintergrund vorgenommen werden.