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§ 36 39. BImSchV
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) 
Bundesrecht

Teil 8 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 39. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-39
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 39. BImSchV – Zugänglichkeit der Normen

1DIN-, DIN EN- sowie DIN ISO-Normen, auf die in Anlage 1, 6, 17 und 18 verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin erschienen. 2Die DIN-, DIN EN- sowie DIN ISO-Normen sind bei dem Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.