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§ 5 2. WasSV
Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
Bundesrecht
Titel: Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. WasSV
Gliederungs-Nr.: 753-4-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 2. WasSV – Festigkeitsnachweis

Die Bauteile eines Brunnens müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.Brunnenschacht
  
a)Es ist ein kreisförmiger Querschnitt mit möglichst kleinem Durchmesser zu wählen
  
b)Nacheinander sind folgende Lastfälle anzusetzen:
  
 aa) eine gleichmäßig verteilte senkrechte Gebrauchslast in Geländehöhe von 200 kN/qm
  
 bb) ein gleichmäßig verteilter Außendruck (Kreisringdruck) von 150 kN/qm
  
c)Der Kreisringquerschnitt muß unter einem horizontal in einer Richtung wirkenden Bodendruck "p" [kN/qm]
  
 entweder:
  
 aa) eine Verformung von 1% seines Durchmessers ohne Überschreitung der zulässigen Spannungen aufnehmen
  
 oder
  
 bb) für ein Biegemoment
  
 M = p0 · aa2 [kN x m]
 bemessen werden
  
 oder
  
 cc) eine Scheiteldrucklast von
  
 P = 1,7 x p0 x aa2 x pi / (2 x ai)[kN/m]
 aufnehmen.
  
 Hierbei bedeuten:
 p0 = 50 [kN/qm]
 aa = Außenradius [m]
 ai = Innenradius [m]
  
2.Brunnenrohre und Brunnenkopf
  
 Die als Brunnenelemente verwendeten Rohre sind nacheinander für folgende Lastfälle zu bemessen:
  
a)einen gleichmäßig verteilten Außendruck (Kreisringdruck) von
200 kN/qm
  
b)unter einem horizontal in einer Richtung wirkenden Bodendruck "p" [kN/qm] muß eine Verformung von 1 % des Durchmessers ohne Überschreitung der zulässigen Spannungen aufgenommen werden können.