§ 1 2. WasSV
Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
Bundesrecht
§ 1 2. WasSV – Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Brunnen und Quellfassungen, die als selbständig zu betreibende Einzelanlagen zur
- 1.Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser,
- 2.Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang,
- 3.Deckung des Bedarfs an Löschwasser
nach dem Wassersicherstellungsgesetz gebaut oder umgebaut werden. Sie gelten nicht für Brunnen und Quellfassungen der zentralen Wasserversorgung.