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Anlage 2 2. SprengV
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. SprengV
Gliederungs-Nr.: 7134-2-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 2 2. SprengV – Sicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
(Anlage 2 zum Anhang)

  1. 1

    Allgemeines

  2. 1.1

    Jedes Lager stellt sowohl ein gefährdendes Objekt (Donator) als auch ein gefährdetes Objekt (Akzeptor) dar.

  3. 1.2

    Die Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1. 1 und 1 .3 sind nach der Formel

    E = k x M1/3(1)

    zu berechnen, soweit nicht Mindestabstände festgelegt sind.

  4. 1.3

    Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.2 und 1.4 sind Mindestabstände festgelegt.

  5. 1.4

    Der Abstand zwischen zwei Lagern muss sowohl vom Donator als auch vom Akzeptor berechnet werden; für den Sicherheitsabstand ist der jeweils größere Wert maßgebend.

  6. 1.5

    Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an den Ausblaseseiten ist der in der nachstehenden Abbildung schraffierte Bereich (Öffnungswinkel 60o) zu berücksichtigen.

  1. 1.6

    Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Sicherheitsabstände der Lagergruppe 1.1.

  2. 2

    Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben, in denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet werden

  3. 2.1

    In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager mit Explosivstoffen

    • der Lagergruppen 1.1 und 1.3 die k-Faktoren oder die Mindestabstände in den Tabellen 1 und 2 sowie 5,

    • der Lagergruppen 1.2 und 1.4 die Sicherheitsabstände in den Tabellen 3 und 4 sowie 6

      aufgeführt. Bei den Tabellen ist jeweils die Spalte mit dem Symbol zu verwenden, das den Verhältnissen in Wirkungsrichtung entspricht.

  4. 2.2

    Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch die Bauart oder die Lage des Gebäudes (Donator) eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu erwarten ist.

  5. 2.3

    Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder entfallen, wenn es sich um kleine Nettoexplosivstoffmassen handelt oder durch die Art der Explosivstoffe oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, dass eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht auftreten kann.

  6. 2.4

    Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleichzustellen. Auch die Gebäude des ungefährlichen Betriebsteils sind als Akzeptor zu betrachten.

  7. 2.5

    Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige Arbeitsplätze werden wie Gebäude der Spalten A 5 bis A 8 der Tabellen 1 bis 5 behandelt.

  8. 3

    Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern

Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind in der Regel die k-Faktoren bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart entsprechend Tabelle 7 heranzuziehen.

Tabellen 1 - 5

Tabelle 6

Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2

Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.

Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine Brandwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.

Tabelle 7

(1) Amtl. Anm.:
E = Abstand in Meter.
k = Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und den
Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist.
M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm.