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§ 19 2. ProdSV
Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV) 
Bundesrecht
Titel: Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 2. ProdSV – Anweisungen an notifizierte Konformitätsbewertungsstellen

(1) Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, dass sie Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgezogenen oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorlegt.

(2) Stellt die zuständige Marktüberwachungsbehörde fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG besteht, so weist sie die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde weist die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls, insbesondere in den in § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Fällen an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.